Glausen News
26. März 2026
Transportversicherung: Deckungslücken bei Krieg‑, Streik‑ und Terrorismus
Wir beobachten derzeit, dass verschiedene Versicherer den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Krieg, Streik, Unruhen, Terrorismus und Minen einschränken oder gar komplett aufkündigen. Einige erste Versicherer haben damit begonnen, die entsprechenden Klauseln komplett aus den Verträgen unabhängig von Abgangs- oder Zielort zu streichen. Andere Versicherer schränken die Deckung lediglich bei Transporten von, nach oder durch den persischen bzw. arabischen Golf, insbesondere die Strasse von Hormus und den Golf von Oman ein. Für Transporte, die nach einer kurzen Kündigungsfrist noch nicht begonnen wurden, besteht in diesen Gebieten teilweise kein Versicherungsschutz mehr.
Für Unternehmen im Transport‑ und Logistikbereich ist es deshalb entscheidend, genau zu prüfen, ob der Versicherungsschutz für geplante Transporte tatsächlich besteht. Im Zweifelsfall empfehlen wir dringend, vor Transportbeginn beim Versicherer nachzufragen und Klarheit zu schaffen.
Wir verfolgen diese Entwicklungen laufend, analysieren die Auswirkungen auf bestehende Policen und unterstützen unsere Kundinnen und Kunden dabei, Deckungslücken rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Louis Scheidegger, Mitglied Geschäftsleitung
E-Mail
Tel. 033 225 40 25

Strasse von Hormus (Quelle: Wikipedia)
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Diese Frage stellt sich aktuell immer häufiger – und das aus gutem Grund. Seit dem 7. Juli 2024 müssen bei neu zugelassenen Fahrzeugen in der Schweiz verschiedene Fahrerassistenzsysteme aktiv sein. Dazu gehören u. a. Notbremsassistenten oder Spurhaltewarnsysteme, die im Normalbetrieb nicht deaktiviert werden dürfen.
Ebenfalls obligatorisch ist der Unfalldatenschreiber (Event Data Recorder, EDR). Er erfasst relevante Fahrzeug- und Systemdaten rund um ein Ereignis und zeigt danach klar, ob sicherheitsrelevante Systeme ausgeschaltet waren.
Warum ist das wichtig?
Wird ein gesetzlich vorgeschriebenes Assistenzsystem bewusst deaktiviert und kommt es zu einem Unfall, kann das deutliche Folgen haben:
Versicherungsrechtlich: Bei nachgewiesener Deaktivierung kann die Versicherung Leistungen kürzen oder Regress nehmen – insbesondere bei Grobfahrlässigkeit.
Strafrechtlich: Das absichtliche Ausschalten eines sicherheitsrelevanten Systems kann als Verletzung der Sorgfaltspflicht bewertet werden. Abhängig vom Unfall gilt dies als grobe Verkehrsregelverletzung, was Bussen oder auch den Entzug des Führerausweises zur Folge haben kann.
Fazit
Das Ausschalten vorgeschriebener Assistenzsysteme ist kein Bagatelldelikt. Dank des Unfalldatenschreibers ist ein solches Verhalten nach einem Ereignis meist eindeutig nachweisbar – und führt entsprechend zu Konsequenzen. Wer das Thema vertiefen oder eine versicherungstechnische Einschätzung für den eigenen Betrieb wünscht, darf sich gerne bei uns melden.
Florian Rubin, Mandatsverantwortlicher
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