Der Teufel steckt im Detail

Gerade in rechtlichen Belangen bewahrheitet sich diese Redewendung. Im Umgang mit Versicherungen und Risikomanagement liegen juristische Fragen und versicherungstechnische Herausforderungen nahe beieinander. Beispielsweise in der Ausarbeitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Konformitätsprüfung von Vereinbarungen, in juristischen Auseinandersetzungen mit einem Versicherer infolge eines Schadenfalles oder in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Dafür gibt es Profis, die Sie gezielt unterstützen. Wir bieten ein hervorragendes Netzwerk mit Jurist:innen, die Sie in allen Rechtsfragen im In- und Ausland beraten. Wenn Sie es wünschen, übernehmen wir die Koordination und unterstützen Sie in der Abwicklung Ihrer Rechtsgeschäfte.

Juristische Beratung

Louis Scheidegger
Leiter Schaden

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Louis Scheidegge

Wissensbeiträge zum Thema

Wir beraten kompetent und schlagen Brücken zwischen juristischen Grundlagen und versicherungstechnischen Inhalten – damit Sie sicher unterwegs sein können.

Ein Unternehmen wird immer wieder mit juristischen Fragen konfrontiert. Oft sind es Details, die ausschlaggebend für eine Lösung sind. Das gilt auch für die Abstimmung zwischen dem Versicherungsvertrag bzw. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und abgeschlossenen Frachtverträgen.
 

Häufig kommt es vor, dass der Versicherungsvertrag oder die AVB entsprechende Bestimmungen enthalten, welche die Haftung des Versicherers auf einen bestimmten Betrag pro Gewicht der Ware beschränken. So zum Beispiel die Transportbestimmungen der ASTAG oder von SPEDLOGSWISS, die beide eine Maximalhaftung (d.h. Beschränkung auf einen festgelegten Betrag) vorsehen.
 

Es ist deshalb wichtig darauf zu achten, dass die Bestimmungen im Frachtvertrag die Maximalhaftung aus dem Versicherungsvertrag nicht übersteigen – andernfalls droht im Schadenfall ein unschönes Erwachen. Wo nichts anderes vereinbart wurde, gilt im nationalen Warenverkehr in der Regel eine Haftung gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR): Bei einem Totalschaden haftet der Unternehmer für den vollen Wert der Ware. Bei vergleichsweise teurer Ware mit geringem Gewicht kann so eine grosse Differenz entstehen, für die das Unternehmen selbst aufkommen muss.
 

Mit uns an Ihrer Seite profitieren Sie von einer umfangreichen versicherungstechnischen Beratung. Wir stellen zusammen mit externen Partnern auch sicher, dass die von Ihnen geschlossenen Frachtverträge nahtlos an Ihre Versicherungsbedingungen anknüpfen. Damit können Sie sorglos auf den Strassen unterwegs sein!
 

Autor: Florian Rubin

Telefon +41 33 225 40 25


Der Teufel steckt bekanntlich im Detail – auch beim Haftungsausschuss. Im Kleingedruckten sollte dieser korrekt aufgeführt sein. Wir prüfen Verträge und AGBs für Sie.

Viele Betriebe sind der Meinung, dass die Haftung durch einen Artikel im Vertrag oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden kann. Das Schweizer Obligationenrecht (OR) schränkt diese Möglichkeit allerdings ein. Es ist deshalb wichtig zu wissen, wann ein Haftungsausschluss in einem Vertrag oder in den AGB tatsächlich zulässig ist.
 

Zulässiger Haftungsausschluss sind

  • Schäden, verursacht durch leichte Fahrlässigkeit. In der Regel wird die Haftung allerdings nicht vollständig ausgeschlossen, sondern häufig betraglich begrenzt. Beispielsweise bis zur Höhe der Versicherungs- oder Auftragssumme.

  • Schäden, verursacht durch Hilfspersonen, die nicht im Betrieb angestellt sind.


Unzulässiger Haftungsausschluss sind

  • Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Darunter sind alle Handlungen zu verstehen, die mit Wissen und Willen vorgenommen oder bewusst in Kauf genommen wurden sowie das Nichtbeachten elementarer Vorsichtsgebote (fehlende Sorgfalt).

  • jegliche Form von Körperschäden, unabhängig davon, ob sie leicht oder grobfahrlässig verursacht werden.


Wir empfehlen, einen Vertrag und die AGB in Bezug auf einen Haftungsausschluss immer sorgfältig zu prüfen, um so sicherzugehen, dass Ihr Betrieb nicht plötzlich doch noch für einen ungewollten Schaden haftbar gemacht werden kann.
 

Benötigen Sie dazu mehr Informationen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
 

Autor: Florian Rubin

Telefon +41 33 225 40 25

 

Quelle: Seiler, Sarah; FSDZ Rechtsanwälte und Notariat AG, Baar (2015): Die Haftungsfreizeichnung in Verträgen.

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