Herausforderungen erkennen und meistern

Unternehmerisch tätig zu sein bedeutet, sich täglich neuen Risiken zu stellen und sich mit damit auseinanderzusetzen. Erfolgreiche Unternehmen nehmen sie nicht einfach hin, sondern übernehmen eine aktive Rolle. Denn Gefahren zu beherrschen heisst, sie zu erkennen, präventiv zu wirken und vorausschauende Vorkehrungen mit gezielten Massnahmen zu treffen.
 

Unsere Spezialist:innen analysieren die Herausforderungen eines Unternehmens aus einer fachlichen Perspektive, beurteilt sie und findet Lösungen zur Minimierung und Abwälzung von Risiken. Damit sind Unternehmen bereit, Schwierigkeiten in der Zukunft zu bewältigen.

Risikomanagement

Michael Kurt
Partner + Geschäftsleitung

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Michael Kurt

Wissensbeiträge zum Thema

Gewährleistungsschäden - muss die Versicherung bezahlen?

Die Betriebshaftpflichtversicherung bietet Schutz vor den finanziellen Folgen, die entstehen können, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter unbeabsichtigt Schaden an Ihren Kunden oder anderen externen Personen verursachen. Es ist unbedingt zu beachten, dass Gewährleistungsschäden grundsätzlich nicht durch den Versicherungsschutz gedeckt sind.

Gewährleistungsschäden treten auf, wenn ein geschlossener Vertrag nicht ordnungsgemäss erfüllt wurde. Ein Beispiel für einen solchen Gewährleistungsschaden ist, wenn eine Baufirma eine fehlerhafte Abwasserleitungsinstallation durchführt und dadurch ein erheblicher Schaden durch austretendes Wasser entsteht. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Baufirma würde die Ansprüche für den entstandenen Wasserschaden übernehmen, jedoch nicht die Kosten für die Behebung des Mangels an der Leitung. Dieser Gewährleistungsschaden ist von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen und der Versicherungsnehmer müsste die Kosten dafür selbst tragen. Gewährleistungsschäden stellen ein nicht versicherbares Risiko dar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch Zusatzdeckungen die Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Leitung zu versichern und somit die selbst getragenen Kosten zu senken.

 

Wenn Sie an einer Zusatzdeckung interessiert sind oder prüfen möchten, ob Sie bereits dafür versichert sind, können Sie uns gerne kontaktieren.

Autor: Jilian Spring, jillian.spring@glausen.ch, Tel. +41 33 225 40 25


Die Debitorenausfallversicherung – auch als Kreditversicherung oder Forderungsausfallversicherung bekannt – ist ein wichtiger Bestandteil des Risikomanagements für Unternehmen.

Debitorenausfallversicherung kurz erklärt: Die Debitorenausfallversicherung deckt Ihre finanziellen Verluste ab, die entstehen können, wenn Ihre Kunden nicht in der Lage sind, die offene Rechnung zu bezahlen.

 

Folgende Vorteile sind damit verbunden:

 

  • Reduktion des Risikos: Durch die Debitorenausfallversicherung kann das Risiko vor finanziellen Verlusten erheblich gesenkt werden. Sie können sich auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren, ohne sich Sorgen um Zahlungsausfälle Ihrer Kunden machen zu müssen.

  • Liquiditätssicherung: Ihre Liquidität wird sichergestellt, da Sie bei einem Zahlungsausfall Ihres Kunden durch die Debitorenausfallversicherung entschädigt werden. Engpässe im Betriebskapital können so vermieden werden.

  • Erhöhte Kreditwürdigkeit: Der Abschluss einer Debitorenausfallversicherung kann die Kreditwürdigkeit Ihres Unternehmens verbessern und damit bessere Bedingungen bei Ihrer Bank ermöglichen.

  • Risikomonitoring: Viele Versicherer bieten auch Dienstleistungen zur Überwachung der Bonität Ihrer Kunden an. Sie haben so die Möglichkeit, frühzeitig auf finanzielle Probleme Ihrer Kunden reagieren zu können.

 

Fazit:

Die Debitorenausfallversicherung ist ein unverzichtbares Instrument im Risikomanagement von Unternehmen. Sie schützt vor finanziellen Verlusten, erhöht die Liquidität und unterstützt das Geschäftswachstum. Bevor Unternehmen eine Debitorenausfallversicherung abschliessen, ist es jedoch ratsam, verschiedene Angebote zu vergleichen und die Bedingungen sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie den individuellen Anforderungen gerecht wird.

 

Wir von glausen + partner unterstützen Sie gerne. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine Nachricht. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Autor: Florian Rubin, florian.rubin@glausen.ch, Tel. +41 33 225 40 25

Ich brauche doch keine Rechtsschutzversicherung, man findet doch immer eine friedliche Lösung...
Dem ist leider meistens nicht mehr so. Im Alltag kann es oft unerwartet zu Konflikten kommen und da bietet eine Rechtsschutzversicherung verschiedene Vorteile.
 

Es können hohe finanzielle Belastungen vermieden werden, denn eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für Anwälte, Gerichtsverfahren, Gutachten und andere Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Auseinandersetzungen. Es wird rechtliche Unterstützung geboten, da die Versicherung erfahrene Juristen zur Verfügung stellt, welche Sie bei Fragen und Streitigkeiten beraten und vertreten. Je nach Bedürfnis können verschiedene Bereiche abgedeckt werden, wie zum Beispiel Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Reiserecht, Bauherrenrechtsschutz, Sachenrecht oder Privatrecht. Sie wählen, welche Lebensbereiche Sie abgesichert haben möchten und können dann bei Bedarf darauf zurückgreifen.
 

Was gilt es zu beachten:

Bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschliessen, ist es ratsam zu prüfen, was Sie überhaupt absichern lassen möchten und wo der Versicherungsschutz gelten soll. In der Schweiz, Europa oder doch weltweite Deckung? Wünschen Sie freie Anwaltswahl? Welche Wartefrist soll gelten? So müssen meist auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
 

Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne Ihren Versicherungsschutz bedarfsgerecht zusammen zu stellen oder prüfen Ihre bestehende Versicherungspolice auf deren Leistungen und Bedingungen.

 

Autor: Barbara Lehmann, barbara.lehmann@glausen.ch, Tel. +41 33 225 40 25

Es ist Ferienzeit und einer Ihrer Mitarbeitenden möchte mit dem Firmenwagen in die Ferien fahren. An der Grenze folgt dann das böse Erwachen: Da das Fahrzeug nicht auf den Lenker eingelöst ist, verweigert der Zoll die Überfahrt. Damit will man Fahrzeugdiebstahl oder -veruntreuung entgegenwirken. Wie können Sie solche unerwarteten Überraschungen vermeiden?
 

Es ist daher zwingend notwendig, dass der Fahrzeughalter der Drittperson, welche das Fahrzeug nutzt, eine formelle Bewilligung erteilt und diese Bewilligung auch mitgeführt wird. Auf der Website des TCS kann die Vorlage einer solchen Bewilligung heruntergeladen werden: (https://www.tcs.ch/mam/Digital-Media/PDF/Info-Sheet/bewilligung-zur-benutzung-eines-fahrzeugs-durch-drittpersonen.pdf) .
Ohne eine solche Bewilligung drohen in Italien sogar drastische Bussen.


Nebst der Mitführung einer Internationalen Versicherungskarte (Grüne Karte) wird im Ausland vielfach auch das Anbringen eines CH-Klebers am Heck verlangt.
 

Wir wünschen Ihnen schöne Ferien und stets gute Fahrt!
 

Unser Bereichsleiter Rahmenverträge, Philipp Brosy (philipp.brosy@glausen.ch Tel. 033 225 40 25), hilft und berät Sie gerne detaillierter.

Die zum Teil akuten Prämienerhöhungen in den Krankentaggeldversicherungen (KTG) können Firmen dazu bewegen, über die Auflösung dieser Versicherung nachzudenken. Es gibt dazu aber einige wichtige Punkte zu beachten und es ist auch nicht voreilig zu handeln.
 

Gesamtarbeits- oder Landesmantelverträge (GAV/LAV) sehen in der Regel eine Verpflichtung zum Abschluss einer KTG vor. Firmen stehen damit in der Pflicht, eine solche Versicherung zugunsten ihres Personals abschliessen zu müssen. Eine Auflösungsoption besteht deshalb nur für Betriebe, die nicht einer solchen Versicherungspflicht unterstellt sind. Die nachfolgende Information richtet sich deshalb primär auch nur an diese Firmen:

Eine KTG bietet Sicherheit für Lohnersatz bis 730 Tage (24 Monate bzw. 2 Jahre) und dies in der Regel in der Höhe von mindestens 80% des Bruttolohnes. Wird diese Versicherung nun gekündigt, entstehen Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen . Hier die wichtigsten:
 

  • Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers richtet sich nur noch nach OR Art. 324 und damit auch nur «für eine bestimmte Zeit». Diese richtet sich nach der Anstellungsdauer (Beispiel «Berner Skala»: im 1. Anstellungsjahr 3 Wochen Lohnersatz, steigend bis auf maximal 6 Monate. Diese längste Dauer wird erst ab dem 20. Dienstjahr erreicht!). Für langjährige – und damit meistens ja ältere – Arbeitnehmer:innen kann dies bei einer schwerwiegenden Erkrankung damit unweigerlich zu grösseren finanziellen Schwierigkeiten führen. Die Lohnabsicherung fällt ab diesem Zeitpunkt gänzlich weg, es sei denn, im Arbeitsvertrag wird eine weitergehende Regelung vereinbart.


  • Der Arbeitgeber hat sein Personal über den Wegfall der KTG zu orientieren. Die Arbeitnehmer:innen haben damit zwar in der Regel ein befristetes Übertrittsrecht in die Einzelversicherung des bisherigen Versicherers, die Prämien dort richten sich dabei aber nach Alter und Dauer der Vertragszugehörigkeit und sind massiv teurer als ein KTG-Kollektivtarif. Die Prämie dazu muss die versicherte Person vollumfänglich auch selbst tragen.


  • Der Arbeitgeber hat bei Vorlage eines Arztzeugnisses aufgrund des Arztgeheimnisses in der Regel keine Option, den genauen Grund der Absenz zu prüfen (die KTG-Versicherung fordert mittels Vollmacht medizinische Akten ein, prüft die Rechtmässigkeit der Absenz und kann damit auch Missbräuche erkennen und verhindern. Darüber hinaus begleitet sie, bei voraussichtlich längeren Absenzen, die erkrankte Person bei der beruflichen Wiedereingliederung sowie bei IV-Ablaufprozessen).


  • Der Arbeitgeber muss den vollen Lohnersatz nach OR Art. 324 für die verlangte Dauer entrichten und gleichzeitig einen möglichen Stellenersatz zusätzlich finanzieren (bei Bestehen einer KTG ist dies nur für die vereinbarte Wartefrist notwendig).


  • Der Arbeitgeber zahlt während seiner Lohnfortzahlungspflicht nach OR Art. 324 alle Lohnabzüge AHV/IV/EO weiter mit (Taggeldleistungen eines KTG sind hingegen abgabebefreit).


  • Der Arbeitgeber muss bei Wegfall des KTG auch seinen Anschlussvertrag für die Berufliche Vorsorge (BVG) prüfen und anpassen, da dieser vielfach für die Invalidenrenten vom Bestehen eines KTG ausgeht und Rentenleistungen erst nach einer Wartefrist von 24 Monaten erbringt (nach BVG-Gesetz ist jedoch eine Wartefrist von nur 12 Monaten vorgesehen).


Eine Krankentaggeldversicherung gibt – selbst bei steigenden Prämien – eine planbare Sicherheit für den Arbeitgeber und vor allem auch für sein versichertes Personal. Die Prämienkosten werden in der Regel auch hälftig finanziert und sind somit budgetierbar.

 
Wir kennen den Markt und können – bevor Sie eine Krankentaggeldversicherung voreilig kündigen – allenfalls alternative Optionen prüfen und Sie generell zu diesem Thema auch beraten. Nehmen Sie bitte hier Kontakt mit uns auf.
 

Autor: Michael Kurt

08.11.2022

«Bäng, Tätsch, Bumm!» Beim Parkieren auf dem Betriebsareal streift Ihr Mitarbeiter mit dem Firmenfahrzeug ein anderes parkiertes Fahrzeug Ihrer Firma oder es kommt auf öffentlicher Strasse zur Auffahrkollision zwischen zwei Ihrer Firmenfahrzeuge; an beiden Fahrzeugen entsteht dabei massiver Sachschaden. Der Schaden am parkierten Fahrzeug ist über Ihre Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht versichert, denn es handelt sich um einen Eigenschaden. Der Schaden am verursachenden Fahrzeug kann hingegen über eine Vollkaskoversicherung abgewickelt werden.

Nur mit einer Zusatzdeckung «Cross Liability» ist hingegen der Schaden am schuldlosen Fahrzeug versicherbar. Dieses Deckungsangebot ist aber praktisch nur mit Bestehen einer Flottenversicherung abschliessbar. Für Firmen mit einem kleineren Fahrzeugpark bestand bislang keine Deckungsmöglichkeit.
 

Exklusiv für ASTAG-Mitglieder können wir diese Deckung mit unserer Rahmenvertragspartnerin, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, neu schon ab einem versicherten Wagenpark von mindestens zwei Fahrzeugen anbieten!

Haben Sie ein Anliegen oder Fragen zum Thema? Unser Bereichsleiter Rahmenverträge, Philipp Brosy, hilft und berät Sie gerne zu diesem und anderen Themen.
 

Autor: Philipp Brosy

14.10.2022

Wer auf italienischen Pisten unterwegs ist, der muss seit dem 1. Januar 2022 einen Haftpflicht-Deckungsnachweis vor Ort erbringen können. Andernfalls drohen saftige Bussen von 100 bis 150 Euro oder die «Pisten-Carabinieri» können sogar den Skipass entziehen. Winterwanderer und Schneeschuhläufer:innen sind davon nicht betroffen, da sie grundsätzlich keine Pisten benutzen.


Es gibt die Möglichkeit, vor Ort kostenpflichtig eine Deckung abzuschliessen. Diese ist allerdings überflüssig, wenn Sie und Ihre Familie über eine Privathaftpflichtversicherung in der Schweiz verfügen.

Damit Sie jederzeit den verlangten Versicherungsschutz nachweisen können, empfehlen wir Ihnen, vor der Abreise bei Ihrem Versicherungspartner eine schriftliche Bestätigung – sinnvollerweise in italienischer Sprache – anzufordern und diese auf der Piste (digital oder auf Papier) immer mit sich zu führen.

 

Haben Sie ein Anliegen oder Fragen zum Thema? Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Autor: Martin Baumeyer

Ein Unfall ist schnell passiert. Wie aber können Sie den Hergang und die Informationen aller Beteiligten am besten dokumentieren? Wer in der Schweiz oder im Ausland auf der Strasse unterwegs ist, kann sich mit Hilfe vom Europäischen Unfallprotokoll im Schadenfall viel Zeit und Ärger ersparen: Der anerkannte blaue Formularbogen sollte deshalb immer im Fahrzeug mit dabei sein.

Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen, wie wichtig es ist, sich Zeit zu nehmen, um das Unfallprotokoll vollständig auszufüllen und so vor bösen Überraschungen bei der späteren Schadenabwicklung gerüstet zu sein:
 

  • Füllen Sie das Unfallprotokoll, gemeinsam mit allen am Unfall beteiligten Personen, von Hand vollständig aus und orientieren Sie sich dabei an der Nummerierung der einzelnen Felder (1–13); so stellen Sie sicher, dass keine wichtigen Informationen vergessen werden.

  • Das Protokoll hat auch eine Rückseite: Hier können zusätzliche Angaben, wie beispielsweise zur Fahrzeugbesichtigung und weitere Bemerkungen zum Hergang notiert werden.

  • Das Unfallprotokoll ist in mehreren Sprachen verfügbar und dabei immer identisch strukturiert. Sie haben so die Möglichkeit, das Unfallprotokoll auch als Übersetzungshilfe zu verwenden.

  • Machen Sie wenn möglich Fotos vom Kontrollschild, Fahrzeugausweis und der Grünen Karte des am Unfall beteiligten Fahrzeugs. So stellen Sie sicher, dass die notierten Informationen auch mit dem Unfallprotokoll übereinstimmen.


Wichtig ist: bleiben Sie ruhig und, falls Sie sich mit der am Unfall beteiligten Person nicht einigen können oder jemand beim Unfall verletzt wurde, ziehen Sie besser die Polizei bei.

Haben Sie ein Anliegen oder Fragen zum Thema? Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
 

Autor: Florian Rubin

Der Krieg in der Ukraine ist beängstigend nah, ein Ende ist nicht abzusehen. Für die Menschen im Land ist dieser Zustand furchtbar, ihnen gilt unser Mitgefühl. Konsequenzen hat der Konflikt auch auf das internationale Transportwesen und damit auf die Versicherungen. In dieser komplexen Thematik stehen wir im engen Kontakt zu Versicherungsgesellschaften.

Viele Transportunternehmen stellen die LKW-, Bahn-, Luft- und Seetransporte nach Russland und Belarus aufgrund des Krieges teilweise oder gleich ganz ein – die Risiken sind zu hoch. Auch umliegende Länder werden eher gemieden. Die Versicherer treffen Sicherheitsmassnahmen und gewähren in den meisten Fällen keinen oder nur bedingt Versicherungsschutz für Transporte nach Russland oder in die Ukraine. Wenn es berechtigte Gründe für die Gewährung von Versicherungsschutz gibt, beispielsweise für den Transport von Hilfsgütern, sind diese anfragepflichtig. Die Gründe müssen präzise formuliert und umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden: Warenbeschreibung, Transportstrecke, Empfänger, Rechnungsstellende und vieles mehr.
 

Die Versicherer behalten sich jederzeit das Recht vor, bei Transporten kriegerische Ereignisse, Streiks, Unruhen oder Terrorismus vom Versicherungsschutz auszuschliessen. Jeder Transport muss deshalb detailliert analysiert und immer individuell beurteilt werden. Wir stehen in enger Verbindung mit den Versicherungsgesellschaften und pflegen mit ihnen eine konstruktive Zusammenarbeit. Damit finden wir auch in herausfordernden und schwierigen Zeiten die optimalen Lösungen für unsere Kund:innen.

Haben Sie ein Anliegen oder Fragen zum Thema? Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
 

Autorin: Livia Pfeiffer

Elektro- und Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge werden immer beliebter. Mit neuen Modellen und verbesserter Technik stellen sie eine realistische Alternative zum reinen Verbrennungsmotor dar. Gleichzeitig treten mit der umfangreichen Digitalisierung neue Risiken und Gefahren auf, die auf Ihre Motorfahrzeugversicherung Einfluss haben.

Neue Technologien, hoher Digitalisierungsgrad und Elektromobilität: Der Automobilmarkt hat sich in den vergangenen Jahren extrem gewandelt. Cyberangriffe können praktisch jedes Fahrzeug betreffen, welches die entsprechende digitale Vernetzung aufweist. Damit steht auch die Frage im Raum, welche Zusatzversicherungen Sinn machen. Hier ein paar Beispiele im Bereich «E-Mobility Protect-Deckungen», welche die Zürich Versicherung (unsere Rahmenvertragspartnerin für Motorfahrzeugversicherungen) anbietet:

Cyber-Angriffe
Die Verschlüsselung, Beschädigung oder gar Zerstörung der Software, die durch ein Schadprogramm am Fahrzeug verursacht wird, dieses unbenutzbar macht oder dessen Funktionen beeinträchtigt.
Batterie Plus
Schäden an Hochvolt-Batterien (HV-Batterien), inklusive Gehäuse und Innenteile.
Ladestation und Zubehörschutz
Diebstahlrisiken und Schäden an Ladestationen und Ladezubehör.
Ladekarte und App-Schutz
Verlust oder Missbrauch einer Ladekarte sowie die missbräuchliche Verwendung einer Lade-App, die zum Laden eines Elektro- bzw. Hybridfahrzeugs verwendet wird.

Vorzugspreise für ASTAG-Mitglieder
Nebst einem Öko-Bonus und möglicherweise auch einer reduzierten Strassensteuer beim Strassenverkehrsamt ihres Kantons profitieren ASTAG-Mitglieder zusätzlich von Vorzugspreisen für die gewünschten «E-Mobility Protect-Deckungen».
 

Erwägen Sie in nächster Zeit den Kauf eines Elektrofahrzeugs oder eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeugs? Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie im Zusammenstellen eines optimalen Versicherungsschutzes.
 

Autor: Franziska Kaufmann

Regelmässig erhalten wir Anfragen, ob für Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t Pannenrisiken versichert werden können. Dies ist eine äusserst berechtigte Frage, denn gerade das Abschleppen oder auch Bergen eines schweren Nutzfahrzeuges erweist sich als sehr kostenaufwändig.

Unsere Antwort ist simpel: Ja! Gegen Entrichtung eines minimalen Prämienzuschlages profitieren Sie bei uns von Versicherungsschutz. Voraussetzung dafür ist, dass sie Ihr Fahrzeug bei uns haftpflicht- und kaskoversichert haben und Sie bei der ASTAG oder bei SPEDLOGSWISS Mitglied sind.

 

Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf die Schweiz, kann aber bei Bedarf sogar auf ganz Europa ausgedehnt werden. Versichert sind dabei die Pannenhilfe vor Ort, die Bergungs- und Abschleppkosten, Standgebühren, Schlüsselverlust, etc.

 

Allein deshalb lohnt sich eine Überprüfung Ihrer Versicherungspolicen, damit ärgerliche und ungeplante Kosten auch im Pannenfall vermieden werden können. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns für weitere Informationen. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.
 

Autor: Philipp Brosy

In der Herbstsession 2020 hat das Parlament das neue Datenschutzgesetz (nDSG) verabschiedet. Damit dieses in Kraft treten kann, müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden.An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassung dazu eröffnet. Die Verordnung soll gleichzeitig mit dem neuen DSG in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit das genaue Datum festlegen. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen DSG wird die Schweiz auch die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarates ratifizieren.

Eine unbedeutende Medienmitteilung des Bundesrates?
 

Vielleicht. Wir jedoch befürchten eine massive Zunahme der Klagen aufgrund fahrlässiger Verletzung des Datenschutzes. Vom Imageverlust, welches ein Unternehmen erleidet, wenn ein Datenverlust bekannt wird, wollen wir hier gar nicht sprechen.

Im Standard sieht der Versicherungsumfang einer Betriebshaftpflicht-Versicherung Personen- und Sachschäden inklusive Vermögensschäden als Folge eines Personen- und/oder Sachschadens vor.

Reine Vermögensschäden sind meist nur als Zusatzdeckung und in klar definiertem Umfang mitversichert.

Eine fahrlässige Verletzung des Datenschutzes ist üblicherweise weder die Folge eines Personen- noch eines Sachschadens. Mit anderen Worten, es greift nur eine dafür speziell vereinbarte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Aus Sicht der Versicherer könnten derartige Schadenfälle in konventionellen Versicherungsverträgen eingeschlossen sein, müssen es aber nicht! Eine sorgfältige Prüfung der bestehenden Versicherungsverträge, insbesondere natürlich der Betriebshaftpflicht-Versicherung, der Organhaftpflicht-Versicherung sowie der Cyber-Versicherung geben Ihnen Gewissheit.

Lassen Sie Ihre Verträge dahingehend prüfen, damit wenigstens Schadenersatzforderungen Dritter einschliesslich Ihrer Anwalts-, Gerichts- und Parteientschädigungen im Worst-Case-Szenario versichert sind. Gut überdacht sollten auch die allfälligen Kosten zur Vermeidung oder zumindest Verringerung eines Imageverlustes sein.

Fragen Sie Ihre Ansprechperson bei Glausen + Partner. Sie zeigt Ihnen gerne den Umfang Ihres heutigen Versicherungsschutzes, Ihre Möglichkeiten diesen allenfalls zu erweitern und die daraus entstehenden Kosten des Risikotransfers auf einen Versicherer auf.
 

Autor: Urs Baumgartner

Die Aufräumungs-, Entsorgungs- und Bergungskosten eines Fahrzeuges nach einem Unfall oder einer Panne können ins Geld gehen. In vielen Fällen sind die Kosten auf 10% der Versicherungssumme oder auf max. CHF 10'000 bis CHF 20'000 begrenzt. Auf den ersten Blick sieht das nach viel Geld aus, aber aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass diese Beträge bei einem grösseren Ereignis oft nicht einmal die effektiven Kosten decken. Diese übernimmt in der Regel die Vollkaskoversicherung, unabhängig vom Unfallverursacher oder im Rahmen einer Garantie vom Fahrzeughersteller. Wer den Unfall verursacht und nur über eine Teilkaskoversicherung verfügt, trägt je nach Versicherer die Kosten jedoch selbst. In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie sich mit dem «Kleingedruckten», mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherer befassen – oder Sie fragen uns, die Expertinnen und Experten, um Unterstützung. 
 

Wir verfügen über das notwendige Fachwissen. Fragen Sie uns, bevor Sie den Pannendienst rufen müssen. 
 

Autor: Philipp Brosy

Der Versicherungsschutz im Krankheitsfall ist für Mitarbeitende, die einen unbezahlten Urlaub beziehen, nicht unbedingt eingeschlossen. Wir überprüfen das für Sie.

Im Bereich der kollektiven Krankentaggeldversicherung stellen wir fest, dass das Unwissen bezüglich des Versicherungsschutzes während einem unbezahlten Urlaub eines Mitarbeitenden oft gross ist. Häufig gehen Arbeitgebende davon aus, dass ein Krankheitsfall abgedeckt ist, wenn Mitarbeitende eine Abredeversicherung abschliessen. Tatsächlich ist es so, dass beispielsweise die AXA den Versicherungsschutz lediglich gewährt, wenn der unbezahlte Urlaub explizit gemeldet wurde. Grundsätzlich wird dies von den Gesellschaften unterschiedlich geregelt.

Auszug aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen  

Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubs bleibt der Versicherungsschutz bis zu 7 Monaten bestehen, solange der Arbeitsvertrag aufrechterhalten wird. Der Versicherungsnehmer hat der AXA im Voraus schriftlich den Namen und Vornamen, den versicherten Lohn sowie den Beginn und das Ende des unbezahlten Urlaubs der versicherten Person mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, besteht kein Versicherungsschutz.

Fragen Sie uns, wir klären dies für Sie ab.
 

Autorin: Reni Dähler 

Eine Bauherrenhaftpflicht sollte frühzeitig abgeschlossen werden, damit Schäden gegenüber Dritten gedeckt sind – sogar noch vor dem offiziellen Baubeginn.

Generell besteht die Annahme, dass die Bauversicherung zeitlich erst mit dem Einrichten der Baustelle, dem Auffahren der Baufahrzeuge und dem Spatenstich zu beginnen hat. Der Versicherungsbeginn wird daher meist auf diesen Zeitpunkt festgelegt. Was ist aber, wenn die allenfalls weit vor Baubeginn aufgestellten Profile oder Bauplakate einen Schaden gegenüber Dritten verursachen? Als Grundeigentümer:in kann der Bauherr oder die Bauherrin bereits dafür haftbar gemacht werden. Der Beginn einer Bauherrenhaftpflicht ist daher früher als angenommen zu setzen, zumal sich die Prämie für die Bauversicherung (Bauwesen und Bauherrenhaftpflicht vielfach im Kombi) nicht nach der Bauzeitdauer richtet, sondern nach der Bausumme gemäss dem Baukostenplan (BKP 1-4). Haben Sie Fragen zu einem Bauvorhaben? Wir freuen uns, diese zu beantworten.
 

Autor: Martin Baumeyer

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